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Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

Unsere allgemeinen Vertragsbedingungen für Sicherheitsdienstleistungen, Bewachung und Detektei.

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§ 1 Geltungsbereich

Anwendungsbereich der Vertragsbedingungen

Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind unbestreitbare Bestandteile des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und der IDA Security Services GmbH, Adresse Office: Rosengasse 3, 5230 Mattighofen, Adresse Geschäftsstelle Salzburg: Teisenberggasse 25, 5020 Salzburg, (kurz IDA genannt).

§ 2 Dienstausführung – Leistungsumfang

Personal und Leistungsvereinbarung

Die vereinbarten Leistungen werden durch ausgebildetes, uniformiertes Personal, die mit internen Dienstausweisen (oder behördliche Detekteiassistentenausweise) ausgestattet sind, durchgeführt. Der genaue Leistungsumfang für Revier- und Sonderdienstleistungen wird gemeinsam mit dem Auftraggeber vereinbart. Bei Alarmaufschaltungen (kurz AA) wird der Leistungsumfang in der Einsatzvorschrift geregelt. Wurden keine abweichenden Vorschriften mit dem Auftraggeber vereinbart, gilt der im Anbot genannte Leistungsumfang.

§ 3 Vertragsabschluss / Vertragsänderungen

Schriftform und Zustimmung

Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der IDA zustande. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und bedürfen der beiderseitigen ausdrücklichen Zustimmung (Ausnahme: KSchG).

§ 4 Zugangsberechtigung

Technische Hilfsmittel und Zutritt

Die für die Auftragsdurchführung benötigten technischen Hilfsmittel (Schlüssel, Keycard etc.) sind vom Auftraggeber kostenlos und rechtzeitig vor Vertragsbeginn in der von IDA angeforderten Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für etwaige Standortverlegungen des Auftraggebers. Eine verspätete oder unvollständige Übergabe oder Information sowie die Ersatzverweigerung von unbrauchbar gewordenen Zutrittsberechtigungen entbinden den Auftraggeber nicht von der Entgeltleistung.

§ 5 Alarmaufschaltung auf NSC

Notrufservicecenter-Aufschaltung

Voraussetzung ist der Abschluss eines gesonderten Aufschaltvertrages, für den gesonderte monatliche Gebühren anfallen. Der Leistungsumfang ist in der jeweiligen Einsatzvorschrift geregelt. Bei Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Übertragung der Signale stillzulegen. Frühestens damit ist der Vertrag beendet und endet die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.

§ 6 Hinweisschilder

Anbringung und Eigentum

Bei Beginn der Bewachung und sonstigen Dienstleistungen werden – soweit keine gegenseitige Anweisung des Auftraggebers vorliegt – die üblichen Hinweisschilder angebracht. Die Schilder bleiben Eigentum der IDA und sind von ihr – ohne Gewähr für etwaige Schäden – nach Auftragsbeendigung wieder abzunehmen.

§ 7 Leistungsentgelt / Feiertagszulage / Kurzfristigkeitszuschlag

Zahlungsmodalitäten und Zuschläge

Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind (Zahlungsmodalitäten lt. IDA Rechnung) ist das Leistungsentgelt monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag einlangend bei der IDA, ohne Abzug zu entrichten. Eine Aufrechnung oder ein Einbehalt ist mit Ausnahme von schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellter Forderung ausgeschlossen.

Bei Zahlungsverzug fallen Zinsen in Höhe von 10 % p.a. sowie Mahngebühren in Höhe von EUR 24,00, zzgl. gesetzl. MWST, je Mahnung an. Erhöhen sich Grundlagen des Leistungsentgelts (insb. Löhne, Preissteigerung etc.), so ist die IDA zur entsprechenden Anpassung des vereinbarten Leistungsentgelts berechtigt.

Feiertagsdienste sind mit dem doppelten Stundensatz zu entgelten. Wurde eine Pauschale vereinbart, so ist aber die Feiertagszulage nach dem vereinbarten Stundensatz zusätzlich zu verrechnen. Hundezulage pro Schicht lt. den gewerberechtlichen Vorschriften (lt. gültigem Kollektivvertrag).

Kurzfristige Anforderung von Sicherheitspersonal bis 3 Tage vor Einsatzbeginn: 30 % – am selben Tag: 50 % zum vereinbarten Stundensatz. Bei Kurzeinsätzen unter einer Stunde/bei Einsatzverlängerungen Tag/Nacht: der vereinbarte Stundensatz wird pro angefangene Stunde verrechnet zzgl. die Fahrzeit.

§ 8 ArbeitnehmerInnenschutz

Schutzbestimmungen im Betrieb

Sofern der Auftraggeber Dienstnehmer der IDA (oder dessen Subunternehmen) zur Erfüllung von Aufgaben des Auftraggebers in dessen Betrieb einsetzt, ist der Auftraggeber zur Wahrung und Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen selbstständig verpflichtet. Die Übernahme solcher Tätigkeiten begründet ausdrücklich keinen Betriebs- oder Teilbetriebsübergang auf die IDA.

§ 9 Beanstandungen / Reklamationen

Meldepflichten und Fristen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich (binnen drei Tagen nach Kenntnis) der IDA, zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung ist die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen aus solchen Beanstandungen ausgeschlossen.

Handelt es sich um erhebliche, den Vertragszweck gefährdende Verstöße, so kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen, wenn er den Auftragnehmer umgehend schriftlich verständigt hat und dieser nicht in kürzester Frist – längstens aber binnen einer Woche – für Abhilfe sorgt. Im Wiederholungsfall kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

§ 10 Leistungsunterbrechung

Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Streik, Aufruhr, im Kriegsfalle oder bei Naturkatastrophen, kann die IDA, die Dienstleistungen, soweit deren Ausführung unmöglich oder unzumutbar wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das Entgelt für die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistung zu entrichten.

§ 11 Vertragsdauer

Laufzeit und Verlängerung

Soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Verträge eine Laufzeit von 3 Jahren. Wird ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages einlangend bei der IDA, schriftlich gekündigt (Einschreiben), verlängert sich der Vertrag automatisch auf die bisher vereinbarte Vertragszeit. Auf besondere gesetzliche Bestimmungen wird der Auftraggeber vor Ablauf der Dreimonatsfrist gesondert auf die Folgen eines Stillschweigens hingewiesen (KSchG etc.).

§ 12 Vorzeitige Vertragsauflösung

Kündigung und Stornogebühren

Außer bei einer Rechtsnachfolge kann der Auftraggeber bei Verkauf oder sonstiger gänzlicher Aufgabe des Bewachungsobjekts den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig lösen. Handelt es sich lediglich um eine Standortverlegung, werden die Dienstleistungen am neuen Standort fortgesetzt. Entsprechend notwendige Vertragsveränderungen sind der IDA, mittels eingeschriebenen Brief so rechtzeitig mitzuteilen, dass der IDA, eine unterbrechungsfreie Fortsetzung der Leistungen möglich ist.

Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als sechs Wochen im Verzug, so ist die IDA, für die Dauer des Zahlungsverzuges zur Einstellung der vereinbarten Leistungen berechtigt. Nach entsprechender schriftlicher Information ist der Auftraggeber weiter verpflichtet, eine ausdrücklich nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen zuletzt vereinbarten Monatsentgeltes zu bezahlen.

Muss die IDA, aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen das betreute Revier aufgeben oder verändern, so ist sie zu einer sofortigen vorzeitigen Lösung des Vertrages berechtigt. Die IDA ist jedoch berechtigt, das ihr Möglichste zu veranlassen, um die Dienstleistungen durch einen anderen geeigneten Unternehmer/Subunternehmer sicherzustellen. Die IDA ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der Versicherungsdeckung, vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen.

Vorzeitige Vertragsauflösung durch den Auftraggeber bei Securityeinsätzen: kurzfristig = 2 Tage vor Einsatzbeginn, Stornogebühr 80 % des Auftragswertes, zeitlich davor = 30 % Stornogebühr des Auftragswertes, sofern nicht der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann.

§ 13 Subunternehmer

Einsatz von Drittunternehmen

Als Vertragspartner ist die IDA berechtigt, zur Erfüllung ihrer Pflichten auch andere gewerblich zugelassene Unternehmen heranzuziehen, die die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 14 Gewerbliche Schutzbestimmungen

Abwerbeverbot und Vertragsstrafe

Der Auftraggeber darf Sicherheitspersonal, welches ihm von der IDA zur Vertragserfüllung gestellt wird oder wurde, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr nach dessen Ablauf, nicht selbst für Sicherheitszwecke beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, das 10fache des zuletzt verrechneten Monatsentgeltes als Vertragsstrafe an die IDA zu zahlen, bei fallweisen Einsätzen ist jeweils der letzte Einsatz maßgeblich.

§ 15 Haftung

Haftpflichtversicherung und Haftungsumfang

Die IDA hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in diesen Einsicht zu nehmen. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Sorgfaltspflicht aus dem Betrieb eines Sicherheitsunternehmens, soweit es sich um die im Sicherheitsgewerbe üblichen Dienstleistungen handelt.

Die IDA haftet danach insgesamt je Versicherungsfall, pauschal für Personen- und Sachschäden. Über die Versicherungshöchstbeträge wurde der Auftraggeber im Einzelnen aufgeklärt. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Haftung der IDA auf Art und Höhe der im vorgelegten Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossenen Leistungsverpflichtungen beschränkt ist.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die IDA als Mitversicherten in die bestehenden Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen aufzunehmen.

§ 16 Haftungsausschlüsse

Ausgeschlossene Schadensarten

Die IDA haftet nicht für indirekte Schäden (das sind z.B. Einkommensausfälle, Ausfälle der Produktion, Verlust von Marktanteilen oder reine Vermögensschäden). Für Schadenersatzansprüche Dritter übernimmt die IDA keinerlei Haftung. Dies unabhängig davon ob diese Ansprüche vom geschädigten Dritten direkt gegen die IDA erhoben werden oder aber im Regressweg vom Auftraggeber an die IDA herangetragen werden.

Sämtliche Schäden im Zusammenhang mit Krieg, Terroranschlägen oder Naturkatastrophen sind ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen. Voraussetzung für eine Haftung der IDA, ist, dass sich der Auftraggeber bei Eintritt des Schadensfalles nicht im Zahlungsverzug befindet. Findet das KSchG auf das Vertragsverhältnis Anwendung, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 17 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Fristen und Nachweispflichten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Schadensfall und die daraus resultierenden Ansprüche binnen einer Woche nach Eintritt schriftlich mittels eingeschriebenen Brief geltend zu machen und nachzuweisen. Bei Ablehnung sind die Ansprüche binnen einer weiteren Frist von drei Monaten gerichtlich geltend zu machen. Andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

§ 18 Gerichtsstand

Zuständiges Gericht

Als Gerichtsstand wird Ried im Innkreis vereinbart.

Vertragsbedingungen Stand 01.01.2022 — IDA Security Services GmbH

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