Außer bei einer Rechtsnachfolge kann der Auftraggeber bei Verkauf oder sonstiger gänzlicher Aufgabe des Bewachungsobjekts den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig lösen. Handelt es sich lediglich um eine Standortverlegung, werden die Dienstleistungen am neuen Standort fortgesetzt. Entsprechend notwendige Vertragsveränderungen sind der IDA, mittels eingeschriebenen Brief so rechtzeitig mitzuteilen, dass der IDA, eine unterbrechungsfreie Fortsetzung der Leistungen möglich ist.
Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als sechs Wochen im Verzug, so ist die IDA, für die Dauer des Zahlungsverzuges zur Einstellung der vereinbarten Leistungen berechtigt. Nach entsprechender schriftlicher Information ist der Auftraggeber weiter verpflichtet, eine ausdrücklich nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen zuletzt vereinbarten Monatsentgeltes zu bezahlen.
Muss die IDA, aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen das betreute Revier aufgeben oder verändern, so ist sie zu einer sofortigen vorzeitigen Lösung des Vertrages berechtigt. Die IDA ist jedoch berechtigt, das ihr Möglichste zu veranlassen, um die Dienstleistungen durch einen anderen geeigneten Unternehmer/Subunternehmer sicherzustellen. Die IDA ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der Versicherungsdeckung, vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen.
Vorzeitige Vertragsauflösung durch den Auftraggeber bei Securityeinsätzen: kurzfristig = 2 Tage vor Einsatzbeginn, Stornogebühr 80 % des Auftragswertes, zeitlich davor = 30 % Stornogebühr des Auftragswertes, sofern nicht der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann.